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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 15.07.2008
Aktenzeichen: 7 U 180/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1004
1. Anspruch des Grundstückseigentümers gegen seinen Nachbarn aus § 1004 BGB auf Entfernung von herüber wachsenden Wurzeln von Grenzbäumen, die bei einem direkt an der Grenze verlaufenden asphaltierten Hofweg zu Aufwölbungen und zu Brüchen und Anhebungen bei dem direkt auf der Grenze befindlichen Betonzaunsockel geführt haben.

2. Zur Mitverantwortung des beeinträchtigten Grundstückseigentümers und seiner daraus folgenden Pflicht, sich an den Kosten der Maßnahmen zur Störungsbeseitigung zu beteiligen.


Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 7 U 180/07

verkündet am: 15.07.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 11.07.2008 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Stummeyer und die Richter am Kammergericht Langematz und Renner

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 14. August 2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, die auf das Grundstück der Kläger - G S , B - hineinwachsenden Wurzeln der auf seinem Grundstück - G S , B - befindlichen Bäume fachgerecht zu entfernen und zwar, die Wurzeln

a) des auf den dem angefochtenen Urteil beiliegenden Farbfotos Nr. 12, 16 und 17 abgebildeten Baums Nr. 1 (Bergahorn), der sich ca. 2,5 m vom Anfang des Zaunsockels, beginnend an der Einfahrt zum Grundstück des Beklagten - auf dem Grundstück des Beklagten befindet - dessen Lage sich aus dem dem angefochtenen Urteil beiliegenden (unmaßstäblichen) Lageplan ergibt und die ursächlich für die auf den dem angefochtenen Urteil beiliegenden Farbfotos 12, 16, 17 und 18 rot markierten Asphaltaufwerfungen sind;

b) des auf dem dem angefochtenen Urteil beiliegenden Farbfoto Nr. 20 abgebildeten Baumstumpfs Nr. 2, der sich ca. 6 m vom Anfang des Zaunsockels, beginnend an der Einfahrt zum Grundstück des Beklagten, auf dem Grundstück des Beklagten befindet, dessen Lage sich aus dem ebenfalls dem angefochtenen Urteil beiliegenden (unmaßstäblichen) Lageplan ergibt und die ursächlich für die auf dem dem angefochtenen Urteil beiliegenden Farbfoto 19 rot markierten (blauer Pfeil) Asphaltaufwerfungen sind;

c) des auf den dem angefochtenen Urteil beiliegenden Farbfotos Nr. 13, 14 und 21 abgebildeten Baums Nr. 3 (Robinie), der sich ca. 9 m vom Anfang des Zaunsockels, beginnend an der Einfahrt zum Grundstück des Beklagten, auf dem Grundstück des Beklagten befindet, dessen Lage sich aus dem ebenfalls dem angefochtenen Urteil beiliegenden (unmaßstäblichen) Lageplan ergibt und die ursächlich für die auf dem dem angefochtenen Urteil beiliegenden Farbfotos 13, 14 und 21 rot markierten Asphaltaufwerfungen sind;

d) des auf den dem angefochtenen Urteil beiliegenden Farbfotos Nr. 7, 14 und 21 abgebildeten Baums Nr. 4 (Robinie), der sich ca. 11 m vom Anfang des Zaunsockels, beginnend an der Einfahrt zum Grundstück des Beklagten, auf dem Grundstück des Beklagten befindet, dessen Lage sich aus dem ebenfalls beiliegenden (unmaßstäblichen) Lageplan ergibt und die ursächlich für die auf den dem angefochtenen Urteil beiliegenden Farbfotos 14 und 21 rot markierten Asphaltaufwerfungen sind;

e) des auf den dem angefochtenen Urteil beiliegenden Farbfotos Nr. 14 und 21 abgebildeten Baums Nr. 5 (Robinie), der sich ca. 13 m vom Anfang des Zaunsockels, beginnend an der Einfahrt zum Grundstück des Beklagten, auf dem Grundstück des Beklagten befindet, dessen Lage sich aus dem ebenfalls dem angefochtenen Urteil beiliegenden (unmaßstäblichen) Lageplan ergibt und die ursächlich für die auf den dem angefochtenen Urteil beiliegenden Farbfotos 14 und 21 rot markierten Asphaltaufwerfungen sind;

f) des auf den dem angefochtenen Urteil beiliegenden Farbfotos Nr. 8, 15 und 22 abgebildeten Baums Nr. 6 (Eschenahorn), der sich da. 17 m vom Anfang des Zaunsockels, beginnend an der Einfahrt zum Grundstück des Beklagten, auf dem Grundstück des Beklagten befindet, dessen Lage sich aus dem ebenfalls dem angefochtenen Urteil beiliegenden (unmaßstäblichen) Lageplan ergibt und die ursächlich für die auf den dem angefochtenen Urteil beiliegenden Farbfotos 15 und 22 rot markierten Asphaltaufwerfungen und die Anhebung des Zaunsockels um mindestens 4 cm sind.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die durch die Beseitigung der Wurzeln auf dem Grundstück der Kläger entstehenden Schäden an der Asphaltdecke zu beseitigen, wobei es genügt, entsprechend dem gegenwärtigen Zustand eine 2,5 cm dicke Asphaltschicht auf einer 10 cm dicken Tragschicht aus Ziegelsplitt aufzubringen.

3. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Kläger 78,75 EUR zu zahlen.

4. Die Verurteilung zu Ziff. 1 und 2 erfolgt mit der Maßgabe, dass sich die Kläger an den hierbei entstehenden Kosten zur Hälfte zu beteiligen haben, jedoch mit Ausnahme der vom Beklagten allein zu tragenden Kosten für eine eventuell erneut einzuholende behördliche Genehmigung zur Entfernung der Wurzeln.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

A.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

B.

I. Berufung des Beklagten:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten hat nur teilweise Erfolg.

Urteilstenor zu 1. : Entfernung der Wurzeln

1. Die Kläger haben einen Anspruch auf Entfernung der Wurzeln, die auf ihr Grundstück ragen, aus § 1004 Abs. 1 BGB.

a) Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts ist nach den Feststellungen des Sachverständigen S durch die von den auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen Bäumen hinüber wachsenden Wurzeln die auf dem Nachbargrundstück der Kläger verlaufende Asphaltstraße und der Betonsockel nebst Zaun und damit das Eigentum der Kläger beschädigt und beeinträchtigt worden. Der Beklagte ist damit Störer im Sinne des § 1004 Abs.1 BGB. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Störereigenschaft des Eigentümers eines Baumes, dessen Wurzeln in das Nachbargrundstück hinüber wachsen, problemlos zu bejahen; denn nach dem in § 903 BGB enthaltenen Grundgedanken, der in der Spezialvorschrift des § 910 BGB eine besondere Ausprägung gefunden hat, muss der Eigentümer dafür Sorge tragen, dass die Baumwurzeln nicht über die Grenzen seines Grundstücks hinauswachsen (BGH NJW 2004, 603).

b) Die Kläger sind zur Duldung der Beeinträchtigung ihres Eigentums im Sinne der § 1004 Abs.2 BGB nicht verpflichtet. Maßstab hierfür ist § 910 Abs. 2 BGB, der auch für den Beseitigungsanspruch gilt (BGH, a.a.O.). Danach besteht eine Duldungspflicht nur dann, wenn die Wurzeln die Benutzung des Nachbargrundstücks nicht beeinträchtigen. Das Gegenteil ist hier der Fall. Die Wurzeln haben nach der Beweisaufnahme einerseits zu einer Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger geführt und andererseits steht dem auch nicht eine fehlende, jedoch erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung nach der Baumschutzverordnung Berlin für die Baum- oder Wurzelbeseitigung entgegen, denn diese ist mehrfach erteilt worden. Dass inzwischen die Bescheide - auch der Verlängerungsbescheid vom 5. April 2005 - durch Ablauf der Ausführungsfristen ihre Wirkung verloren haben, ist unerheblich. Gegebenfalls muss der Beklagte, der zur Entfernung der Wurzeln und deswegen im Falle fehlender Standsicherheit gegebenenfalls auch der Bäume selbst verpflichtet ist und dies längst während der Geltung der Bescheide hätte erledigen können und müssen, diese Genehmigungen nochmals einholen.

Der Beklagte kann sich nicht auf den Ausschluss des Beseitigungsanspruchs nach Ablauf von 5 Jahren gemäß § 32 NachbG Bln berufen. Auch wenn danach eine Entfernung der Bäume wegen Nichteinhaltung der Grenzabstände jetzt nicht mehr verlangt werden kann, steht dies einer Entfernungspflicht nach §§ 910, 1004 BGB nicht entgegen (BGH NJW 2004, 1035, 1037).

2. Die Kläger müssen sich jedoch einen Mitverschuldens- bzw. Mitverantwortungsanteil anrechnen lassen. Das hat das Landgericht nicht berücksichtigt.

a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BGH (NJW 1995, 395 und NJW 1997, 2234 = BGHZ 135, 235), dass § 254 BGB auch im Rahmen des Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs.1 S.1 BGB entsprechend anwendbar ist. Ebenso wenig wie der Störungsbeseitigungsanspruch des § 1004 Abs.1 S.1 BGB an ein schuldhaftes Verhalten des Störers anknüpft, setzt die Mitverantwortlichkeit des gestörten Eigentümers für die eingetretene Störung einen Schuldvorwurf voraus (BGH NJW 1995, a.a.O.).

Als Anknüpfungspunkte kommen sowohl der bauliche Zustand des Weges (vgl. BGH NJW 1995, a.a.O.) oder auch das Unterlassen von rechtzeitigen Maßnahmen zur Schadensabwehr (BGH NJW 1997, a.a.O.) in Betracht. Wie der Sachverständige S in seinem Gutachten vom 15. Dezember 2006 auf S. 11 f ausgeführt hat, hat der bauliche Zustand der Zufahrt zur Wurzelbildung und damit zum Schadenseintritt ganz wesentlich beigetragen, weil die Wurzeln parallel zu der vorhandenen, aus bautechnischer Sicht aber gar nicht erforderlichen Dehnungsfuge zwischen Betonsockel und Asphaltweg gewachsen sind, um sich das dort eindringende Wasser und Nährstoffangebot zu erschließen. Es widerspräche daher Treu und Glauben, wenn man über dreißig Jahre die an der Grenze gepflanzten Bäume mit den ständig wachsenden Wurzeln duldet, um dann die Beseitigungskosten voll dem Baumeigentümer zu überbürden (BGH NJW 1997, a.a.O.). Hätte der Rechtsvorgänger der Kläger bereits im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung der Bäume wegen der auf der Hand liegenden zukünftigen Beeinträchtigungen seinen Abwehranspruch aus § 1004 BGB geltend gemacht, so ist davon auszugehen, dass den Bedenken Rechnung getragen worden wäre und die Gefahr des Überwuchses durch Fällung oder Versetzung der jungen Bäume mit einem relativ geringen Kostenaufwand beseitigt worden wäre, ohne dass das Eigentum der Kläger Schaden genommen hätte.

Im Falle des Mitverschuldens wird die Verurteilung zur Beseitigung durch die Feststellung beschränkt, dass sich der beeinträchtigte Eigentümer in Höhe seiner Haftungsquote an den Kosten der Beseitigung zu beteiligen hat (BGH, a.a.O.). Dem hat der Senat durch den Urteilstenor zu 4. Rechnung getragen.

b) Insgesamt geht der Senat unter Abwägung aller Umstände davon aus, dass die Parteien je zur Hälfte für den jetzigen Zustand verantwortlich sind, zumal nicht erkennbar ist, ob zuerst die Bäume oder aber der Asphaltweg vorhanden waren. Hätten die Kläger bzw. ihre Rechtsvorgänger rechtzeitig auf der Beseitigung der Bäume bestanden oder dafür gesorgt, dass der Asphaltweg so angelegt wird, dass er durch das Wurzelwerk nicht beschädigt werden konnte, wäre es nicht zu der Auseinandersetzung gekommen. Der Verantwortungsanteil der Kläger entspricht daher dem des Beklagten.

Urteilstenor zu 2.: Beseitigung der Wurzelschäden

Soweit das Landgericht den Beklagten zur Beseitigung der Schäden an der Asphaltdecke und dem Zaunsockel sowie der mit der Anhebung des Zaunsockels verbundenen Schiefstellung des Zauns verurteilt hat, hat die Berufung ebenfalls zum Teil Erfolg.

1. Zur Beseitigung der Schäden am Eigentum der Kläger wäre der Beklagte nur dann verpflichtet, wenn ihn ein Verschulden träfe (§ 823 Abs. 1 BGB). Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs.1 BGB betrifft nur das Wurzelwerk, nicht jedoch die durch die Wurzeln verursachten Schäden (BGH NJW 2004, 1035, 1036). Da für ein Verschulden des Beklagten keine konkreten Anhaltspunkte erkennbar sind, ist er insbesondere für die Bildung der Risse in dem Zaunsockel und die Schrägstellung des Zaunes derzeit nicht verantwortlich zu machen.

2. Das gilt grundsätzlich auch für die Aufwölbungen im Asphalt. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Asphalt im Zuge der Beseitigung des Wurzelwerkes ohnehin zu öffnen ist, denn andere mögliche Maßnahmen zur Entfernung der Wurzeln sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Derartige Eigentumsbeeinträchtigungen, die im Zusammenhang mit der Beseitigung der störenden Wurzeln entstehen, sind vom Störer auszugleichen. Es versteht sich daher von selbst, dass die Asphaltaufwölbungen, die im Bereich der zu entfernenden Wurzeln liegen, ebenfalls zu beseitigen sind, ohne dass dies im Urteilstenor besonders zum Ausdruck gebracht werden muss. Der Senat hält es jedoch für angebracht, den wieder herzustellenden Zustand auch im Urteilstenor zu beschreiben (Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 1004 Rn. 51; BGH NJW 1978, 1584), wobei aber nicht anzugeben ist, durch welche Maßnahme die Beseitigung vorzunehmen ist, denn dies entscheidet allein der Störer (Palandt/Bassenge, a.a.O.). Nach den Feststellungen des Sachverständigen S besteht der Asphaltweg auf dem Grundstück der Kläger aus einer 10 cm dicken Tragschicht aus Ziegelsplitt und einer darauf aufgebrachten 2,5 cm dicken Asphaltschicht. Die Kläger können vom Beklagten nur verlangen, dass er den Asphalt in diesem gegenwärtig vorhandenen Aufbau wieder herstellt. Mehr machen sie aber auch ausdrücklich nicht geltend. Eine gleichwohl auch mit diesen Reparaturarbeiten etwaig einhergehende Wertverbesserung des Weges ist geringfügig und wird dadurch ausgeglichen, dass sich die Kläger an den Kosten zur Hälfte zu beteiligen haben.

3. Der Senat weist insbesondere den Beklagten darauf hin, dass er derzeit zwar nicht zur Beseitigung der Risse im Zaunsockel verurteilt werden kann, die angesichts des Zustands des Sockels ohnehin keinen nennenswerten wirtschaftlichen Wert haben. Sollte sich jedoch im Zuge der Beseitigung des Wurzelwerks herausstellen, dass auch der Zaunsockel ganz oder teilweise entfernt werden muss, hat er dafür zu sorgen, dass der gegenwärtige Zustand wieder hergestellt werden muss. Dass dies ggfls. mit einer Begradigung des Sockels und der Beseitigung bereits bestehender sowie möglicherweise noch entstehender Risse einhergehen kann, liegt auf der Hand. Entsprechendes gilt für die Beseitigung der Schrägstellung des Zaunes, die zwangsläufig dann geboten ist, wenn Sockel und Zaun zur Beseitigung des Wurzelwerks ganz oder teilweise entfernt werden müssen. Die damit verbundene Wertverbesserung für die Kläger wird dadurch ausgeglichen, dass sie sich auch an diesen Kosten zur Hälfte zu beteiligen hätten.

4. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob der Zaunsockel und der Zaun bei der Beseitigung des Wurzelwerkes stören und deshalb ganz oder teilweise entfernt werden müssen, kommt unabhängig davon, dass die Kläger nur die Beseitigung bereits vorhandener Risse begehren nicht in Betracht. Diese Frage lässt sich abschließend nur dann beantworten, wenn die Arbeiten durchgeführt werden und der Verlauf der zu entfernenden Wurzeln offen gelegt ist. Ohne vollständige Freilegung des zu entfernenden Wurzelwerks kann auch ein Sachverständiger nicht abschließend beurteilen, ob und in welchem Umfang der Zaunsockel bei den Arbeiten zur Beseitigung der Wurzeln in Mitleidenschaft gezogen wird.

II. Anschlussberufung der Kläger

Urteilstenor zu 3.: Kosten der Baumfällgenehmigung

Die fristgerecht eingelegte Anschlussberufung ist teilweise begründet.

1. Auf den vom Landgericht verneinten Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag kommt es nicht entscheidend an, denn die Kläger können vom Beklagten die Kosten der Fällgenehmigung vom 17. Dezember 2003 (105,00 €) sowie der Verlängerung der Genehmigung (52,50 €) aus § 812 BGB ersetzt verlangen, allerdings nach Maßgabe der obigen Mitverursachungsquote nur zur Hälfte und demnach in Höhe von 78,75 €.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (NJW 2004, 603) kann der gestörte Eigentümer die Störung auch selbst beseitigen und von dem die Beseitigung schuldenden Störer die hierbei entstehenden Kosten nach Bereicherungsgrundsätzen ersetzt verlangen. Vorliegend verlangen die Kläger zwar vom Beklagten erst die Beseitigung der Wurzeln, jedoch ist für die Entfernung der Bäume und auch nur der Wurzeln eine Ausnahmegenehmigung gemäß §§ 4, 5 der Baumschutzverordnung Berlin erforderlich, die der Beklagte für die von ihm geschuldeten Maßnahmen hätte einholen müssen.

Dadurch, dass die Kläger diese kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung bereits eingeholt und auch deren Verlängerung besorgt haben, ist der Beklagte von der entsprechenden an sich ihm obliegenden Verpflichtung befreit worden und deshalb auf sonstige Weise im Sinne des § 812 Abs.1 S.1 BGB bereichert worden (BGH, a.a.O.).

Dass der Beklagte die von ihm geschuldete Beseitigung der Störung verweigert und bisher nicht vorgenommen hat und daher auch die eingeholten Genehmigungen nicht genutzt hat, deren Geltung trotz der Verlängerung inzwischen abgelaufen ist, entlastet ihn nicht.

2. An den Kosten einer eventuell neu einzuholenden Genehmigung haben sich die Kläger daher auch nicht mehr zu beteiligen. Insoweit trifft den Beklagten das alleinige Verschulden, was der Senat im Urteilstenor zu 4. klargestellt hat.

III. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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